Gesetze und Vorschriften

Als Mitglied der Europäischen Union beruhen die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften Luxemburgs weitgehend auf den zahlreichen EU-Verordnungen und -Richtlinien, die im Rahmen des Aktionsplans der Europäischen Kommission für Finanzdienstleistungen verabschiedet wurden.

Der luxemburgische Finanzsektor unterliegt zwei grundlegenden Gesetzen, die den Zugang zur Branche regulieren: dem Gesetz vom 5. April 1993 für die Banken und Gewerbetreibenden des Finanzsektors in seiner jeweils gültigen Fassung und dem Gesetz vom 6. Dezember 1991 für die Versicherungen in seiner jeweils gültigen Fassung.

Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der europäischen Normen in luxemburgisches Recht den vorhandenen Spielraum genutzt, um dem Finanzsektor einen attraktiven und sicheren Rechtsrahmen zu verleihen.

So konnten im Lauf der Zeit spezifische Rahmenbedingungen für einige besonders zukunftsträchtige Finanzprodukte und -dienstleistungen wie Investmentfonds, Pensionsfonds, Risikokapitalfonds, Verbriefungsinstrumente, Pfandbriefe, alternative Investmentfonds, Spezialfonds und Verwaltungsgesellschaften für Familienvermögen geschaffen werden.

Der Gesetzgeber verfolgt zwei Ziele: die Stabilität des Finanzplatzes aufrecht zu erhalten und einen optimalen Anlegerschutz zu gewährleisten. Die Ausübung jeglicher  gewerblicher Aktivitäten im Finanz- und Versicherungssektor bedarf daher einer vorherigen ministeriellen Genehmigung. Die Überwachung des Finanzsektors im weitesten Sinne durch die Commission de surveillance du secteur financier (CSSF) und das Commissariat aux assurances (CAA) erstreckt sich auch auf jene Gewerbetreibenden des Finanzsektors, die Support-Dienstleistungen für die Finanzinstitute erbringen.

Obwohl die Akteure des Finanzplatzes Luxemburg einerseits einer strengen beruflichen Schweigepflicht unterliegen, sind sie gleichzeitig zur Einhaltung zahlreicher gesetzlicher Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verpflichtet.