Alternative Investmentfonds
Unter alternativen Investmentfonds versteht man all jene Investmentfonds, die nicht in den Anwendungsbereich der EU-Direktive über OGAWs (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) fallen, wie beispielsweise Hedge-Fonds, Dachfonds von Hedge-Fonds, Fonds, die in Risikokapital oder Private Equity investieren oder auch Immobilienfonds.
Als eines der ersten europäischen Länder hat das Luxemburger Parlament am 10. Juli 2013 die Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (AIFMD) in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde im Memorial vom 15. Juli 2013 veröffentlicht. Die Richtlinie stellt eine Möglichkeit für Luxemburg dar, eine Qualitätsmarke im Markt der alternativen Investmentfonds zu kreieren, ähnlich der weltweit bekannten UCITS Marke. Die Richtlinie beinhaltet die Einführung eines europäischen Passes für Manager von alternativen Investmentfonds, welche den gesamten europäischen Markt nutzen wollen. Durch die Richtlinie schafft die Europäische Union die erste regulierte Umgebung für alternative Investmentfonds weltweit.
Anlagemöglichkeiten
In der Vergangenheit wurden alternative Fonds nach Luxemburger Recht in der Regel unter Teil II des Gesetzes von 2002 über Investmentfonds aufgelegt. Das Gesetz von 2007, mit dem der Spezialfonds (Fonds d’investissement spécialisé – FIS) geschaffen wurde, hat dem ein Vehikel hinzugefügt, welches sich an qualifizierte internationale Anleger richtet.
Bezüglich der Anlagen, in die alternative Investmentfonds investieren können, gibt es keine gesetzlichen Einschränkungen. Ihre Anlagepolitik muss jedoch von der Bankenaufsicht genehmigt werden.
Letztere hat ebenfalls Anforderungen an die Risikodiversifikation definiert, die jedoch weniger streng sind als bei OGAWs.
Alternative Fonds können in der gleichen Rechtsform aufgelegt werden wie OGAWs, nämlich
- der Fonds commun de placement (FCP), ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der deshalb eine Verwaltungsgesellschaft bestimmen muss,
- die Kapitalanlagegesellschaft mit variablem Grundkapital (Société d'investissement à capital variable - SICAV), deren Grundkapital den Zu- und Abflüssen von Anlagegeldern entsprechend permanent
- die Kapitalanlagegesellschaft mit fixem Grundkapital (Société d’investissement à capital fixe - SICAF).
Neben diesen Fondsstrukturen gibt es noch den Spezialfonds (Fonds d’investissement specialisé – FIS) und die Investmentgesellschaft für Investitionen in Risikokapital (Société d’investissement en capital à risque –SICAR). Die Finanzbeteiligungsgesellschaft (Société de participations financières – SOPARFI) wird unter anderem ebenfalls für Investitionen in Risikokapital oder Private Equity eingesetzt.
Die verschiedenen Strukturen können entweder als "stand-alone"-Fonds aufgestellt werden, mit nur einem Investitionsportfolio, oder als Dach-Fonds, der in einer einzigen Rechtsstruktur einen oder mehrere separate Teilfonds vereinigt. Diese Teilfonds agieren unabhängig voneinander mit einer jeweils eigenen Anlagepolitik.
Jeder Fonds und jeder Teilfonds kann eine unbegrenzte Anzahl unterschiedlicher Anteilsklassen auflegen und damit den spezifischen Bedürfnissen der Anleger Rechnung tragen, an die sich der Fonds richtet.
Im Gegensatz zu OGAWs haben alternative Investmentfonds keinen EU-Pass, der eine Vermarktung in allen Ländern der Europäischen Union erlaubt, sobald er in einem der Mitgliedsländer genehmigt wurde. Alternative Investmentfonds nach Luxemburger Recht unterliegen der prudentiellen Aufsicht durch die Bankenaufsicht des Finanzsektors.
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Spezialfonds (FIS)
Wesentliche Merkmale der Spezialfonds (Fonds d’investissement spécialisés – FIS) sind der Verzicht auf jegliche Beschränkungen bezüglich der Aktiva, in die sie investieren können, und eine weniger strenge Aufsicht.
Da sie in alle Arten von Aktiva investieren können, eignen sich Spezialfonds sowohl für die Auflage von traditionellen Wertpapier- oder Geldmarktfonds als auch zum Auflegen von Immobilienfonds, alternativen Fonds (Hedge-Fonds) oder Risikokapitalfonds. Die Spezialfonds müssen ihr Anlageportfolio aktiv verwalten.
Aufgrund des niedrigen Anlegerschutzes sind diese Spezialfonds nicht für ein breites Publikum gedacht. Sie sind "erfahrenen" Anlegern vorbehalten, die entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen und gestützt auf ihre lange Erfahrung bei ihren Investitionen eine maximale Flexibilität anstreben.
Unter "erfahrenen Anlegern" versteht der Gesetzgeber institutionelle und professionelle Anleger sowie jeden anderen Anleger, der schriftlich bestätigt, dass er als "qualifizierter Anleger" anzusehen ist und der entweder mindestens 125.000 Euro investiert oder eine schriftliche Bestätigung eines Kreditinstituts, einer Investment- oder einer Managementgesellschaft vorlegt, dass sein Wissen und seine Erfahrung ausreichen, um ein Investment in einen Spezialfonds beurteilen zu können.
Spezialfonds haben weniger strenge Offenlegungspflichten als Publikumsfonds und sie profitieren von einer weniger strengen Reglementierung ihrer Aktivitäten. Sie sind jedoch verpflichtet, ein angemessenes Risikomanagementsystem einzurichten, um die mit dem Investmentportfolio verbunden Risiken kontinuierlich zu überwachen, zu bewerten und zu steuern. Sie müssen auch so aufgestellt sein, dass Interessenkonflikte zwischen dem Fonds und den Investoren weitestgehend vermieden werden. Die Übertragung von Aufgaben an Dritte unterliegt bestimmten Bedingungen.
Genau wie Publikumsfonds müssen Spezialfonds das Prinzip der Risikodiversifizierung beachten, jedoch sieht das Gesetz keine quantitativen Beschränkungen der Anlagen vor.
Spezialfonds können auch als Dach-Struktur mit Teilfonds aufgelegt werden. Sie können eine unbegrenzte Zahl an Anteilsklassen auflegen, was es jedem Fonds und Teilfonds erlaubt, den spezifischen Bedürfnissen und Vorlieben der anzusprechenden Investoren Rechnung zu tragen. Ein Fondsinitiator ist nicht erforderlich.
Als reglementiertes Anlagevehikel müssen Spezialfonds von der Bankenaufsicht Commission de surveillance du secteur financier (CSSF) zugelassen werden und unterliegen deren Aufsicht.
Hedgefonds
Unter einem Hedge-Fonds versteht man einen sogenannten "alternativen" Investmentfonds mit u.a. folgenden Eigenschaften:
- er verfolgt alternative Anlagestrategien,
- er arbeitet mit Leerverkäufen, Derivaten und Hebeleffekten,
- er verfolgt eine Absolute-Return-Strategie, anstatt seine Performance an einem Index auszurichten,
- er appliziert eine erfolgsabhängige Vergütung zusätzlich zu der auf dem verwalteten Vermögen berechneten Verwaltungsgebühr,
- er lässt den Fondsmanagern größere Freiheit, die Anlagestrategie zu wechseln, und
- er greift häufig auf Prime Broker zurück, die als Depotstelle für die Aktiva des Fonds, in der Orderabwicklung, im Clearing der Transaktionen und in der Finanzierung tätig werden.
Luxemburg bietet eine große Auswahl an reglementierten und nicht reglementierten Strukturen zur Auflage eines Hedge-Fonds: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), die unter den Anwendungsbereich der entsprechenden EU-Direktive fallen und deren Anteile an alle Arten von Investoren vertrieben werden können, aber auch OGAs unter Teil II des Fonds-Gesetzes von 2010 mit einer deutlich erweiterten Anlagepolitik sowie Spezialfonds (Fonds d’investissement specialisé - FIS), die erfahrenen Anlegern vorbehalten sind.
Die Wahl der Struktur richtet sich u.a. nach der Art des Investors, an den sich der Fonds richtet, nach seiner Anlagestrategie und nach steuerlichen Überlegungen.
Hedge-Fonds nach Luxemburger Recht sind reguliert und unterstehen der Bankenaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF).
Sicar
Die auf Basis des modifizierten Gesetzes vom 15. Juni 2004 geschaffene Investmentgesellschaft für Investitionen in Risikokapital (Société d’investissement en capital à risque - SICAR) dient in ihrem besonderen Geschäftsfeld als Ergänzung zu Investmentfonds. Sie dient als maßgeschneidertes Instrument für Investitionen in Risikokapital und Private Equity.
Eine SICAR investiert ihr Vermögen zu wesentlichen Teilen in Risikokapital mit dem Ziel, dass die Anleger im Gegenzug die Früchte des von ihnen unterstützten Risiko-Investments ernten können. Eine Investition in Risikokapital besteht drin, einem Unternehmen direkt oder indirekt Mittel zur Verfügung zu stellen, um dieses in seiner Anlaufphase, bei seiner Entwicklung oder bei einem Gang an die Börse zu unterstützen.
Investments in eine SICAR müssen also zwei Kriterien erfüllen: das des "erhöhten Risikos" (z.B. durch eine geringere Liquidität bei nicht-börsennotierten Unternehmen) und die Absicht das Unternehmen, in welches investiert wird, weiter zu entwickeln. Letzteres kann verschiedene Ausprägungen annehmen: Restrukturierung, Modernisierung oder Entwicklung neuer Produkte oder Maßnahmen zur besseren Ressourcenverwendung.
Eine SICAR ist nicht verpflichtet, bei der Auswahl ihrer Investitionen das Prinzip der Risikostreuung zu beachten. Eine SICAR könnte also in lediglich ein einziges Unternehmen investieren, das in einem engen Marktsegment tätig ist, wie z.B. im Bereich der Biotechnologie oder der geologischen Prospektion..
Der Initiator einer SICAR hat die Wahl zwischen fünf Rechtsformen: einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), einer Aktiengesellschaft (AG), einer einfachen Kommanditgesellschaft (KG) oder einer als Aktiengesellschaft organisierten Genossenschaft (Société Coopérative organisée comme une Société Anonyme - SCoSA). Eine SICAR kann entweder mit fixem oder variablem Kapital ausgestattet sein. Das erforderliche Mindestkapital hängt von der gewählten Rechtsform ab.
Jede dieser Gesellschaften hat eine von ihren Investoren getrennte Rechtspersönlichkeit. Dem Namen der Gesellschaft muss das Kürzel „SICAR“ angefügt werden.
Eine SICAR kann als Dachfonds (mehrfach untergliederter Fonds, der verschiedene Unterfonds enthält) aufgelegt werden, was es einer Private Equity Firma erlaubt, in einer einzigen juristischen Struktur unterschiedliche Anlagestrategien zu vereinen oder den spezifischen Interessen unterschiedlicher Investoren Rechnung zu tragen.
Eine SICAR wird üblicherweise auf unbestimmte Zeit gegründet und muss daher Ausstiegsmechanismen für die Anteilseigner vorsehen. Nur qualifizierte Anleger dürfen in eine SICAR investieren.
Eine SICAR unterliegt der Zulassung und Überwachung durch die Bankenaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF).
Immobilien-Anlagevehikel
Institutionelle, professionelle und private Investoren, die sich ein internationales Immobilienportfolio aufbauen möchten, finden in Luxemburg eine breite Palette an geeigneten Investitionsvehikeln, die ihren Wünschen und Präferenzen gerecht werden. Aufgrund der Vielfalt und Flexibilität der angebotenen Produkte nimmt der Finanzplatz Luxemburg in Europa Platz 1 für internationale Immobilieninvestments ein.
Ein Vehikel zur Investition in Immobilien kann entweder als nicht reglementierte Einheit aufgestellt werden (als Handelsgesellschaft), oder als reglementierte Einheit (z.B. als Investmentfonds) mit Überwachung durch die Bankenaufsicht. Die Wahl des Vehikels hängt ab von der finanziellen Ausstattung, der Zielgruppe des Anlegers, der Finanzierung und von steuerlichen Aspekten.
Die Mehrheit der Luxemburger Immobilienfonds sind reglementierte Gesellschaften in Form eines Investmentfonds, entweder vom Typ der offenen Investmentgesellschaft SICAV, vom Typ SICAF mit fixem Kapital oder vom Typ eines FCP (fonds commun de placement). Darüber hinaus sind die beiden folgenden reglementierten Strukturen sehr beliebt:
- der Spezialfonds FIS, der allerdings Institutionellen Investoren, Profis oder erfahrenen Anlegern vorbehalten ist, und
- die Risikokapitalgesellschaft SICAR, eine Gesellschaftsform die nur für Investitionen in Risikokapital geeignet ist.
Investitionen in Immobilien in Form eines Investmentfonds oder in Form von Risikokapitalgesellschaften, können alle als Fonds-Struktur mit Unterkategorien (Fonds d‘investissement à compartiments multiples) aufgelegt werden.
Investitionen in Immobilien in Form eines nicht reglementierten Vehikels haben die Wahl zwischen vier Rechtsformen, von denen am häufigsten die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt werden. Wenn sie als Handelsgesellschaft gegründet werden, können sie von den Doppelbesteuerungsabkommen profitieren, die Luxemburg abgeschlossen hat, sowie von den EU-Bestimmungen bezüglich der steuerlichen Behandlung von Mutter- und Tochtergesellschaften.
Darüber hinaus kann ein solches Instrument zur Investition in Immobilien auch als Verbriefungsinstrument aufgelegt werden.