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      Verbriefungsvehikel

      Unter Verbriefung versteht man einen Vorgang, bei dem ein Verbriefungsorganismus Risiken kauft oder übernimmt, die auf Forderungen, Gütern oder Verpflichtungen Dritter beruhen, und dagegen Wertpapiere begibt, deren Wert oder Rendite von diesen Risiken abhängt. In der Praxis besteht eine Verbriefungstransaktion demnach darin, eine gewisse Menge an Aktiva, die einen vorhersehbaren Cash-Flow oder das Recht auf zukünftige Erträge garantieren, zu bündeln, diese Aktiva in Wertpapiere (Aktien, Anleihen und andere Arten von Wertpapieren) umzuwandeln und diese anschlieβend in Form von Inhaber- oder Namenspapieren an Investoren zu veräuβern.

      Das häufigste Beispiel ist die Verbriefung des Forderungsportfolios eines Kreditinstituts. Jedoch ist der Anwendungsbereich eines Luxemburger Verbriefungsvehikels wesentlich breiter gefächert.

      Da das Luxemburger Gesetz die Verbriefung zahlreicher Arten von Aktiva, Risiken, Erträgen oder Geschäftsaktivitäten erlaubt und sowohl institutionelle als auch private Anleger in Verbriefungsvehikel investieren können, kann die Verbriefung genauso gut dazu dienen, die Finanzierung eines Unternehmens zu erleichtern, wie ein privates oder Familienvermögen zu verwalten.

      Für Investoren stellen von Verbriefungsorganismen begebene Wertpapiere relativ sichere Anlagen mit einer interessanten Rendite dar, die oftmals von Dritten garantiert werden.

      Andererseits kann auch die Abtretung von Forderungen an einen Verbriefungsorganismus diverse Vorteile haben: ein Unternehmen kann sich so zu günstigeren Konditionen Kapital beschaffen, ohne auf Bankkredite zurückgreifen oder eine Kapitalerhöhung durchführen zu müssen. Durch eine Verbriefung können auch illiquide Anlagen in Liquidität verwandelt, die Fremdmittelquellen diversifiziert, die Finanzierungskosten reduziert oder einfach nur ein Risikotransfer auf externe Investoren vorgenommen werden.

      Die für eine Verbriefung in Frage kommenden Aktiva sind breit gestreut: Wertpapiere (Aktien, nachrangige und nicht-nachrangige Anleihen), Risiken aus Forderungen (aus Handelsgeschäften oder andere), bewegliche und unbewegliche Güter, Sach- und immaterielle Güter und – ganz allgemein – jede Aktivität mit einem reellen Wert oder erwarteten zukünftigen Erträgen.

      Unter Luxemburger Gesetz kann ein Verbriefungsvehikel in Form einer Gesellschaft oder eines Verbriefungsfonds aufgelegt werden.

      Eine Verbriefungsgesellschaft muss eine der folgenden Rechtsformen haben: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Aktiengesellschaft organisierte Genossenschaft (Société cooperative organisée comme une société anonyme - SCoSA). Sie kann ebenfalls eine oder mehrer Unterabteilungen schaffen, die jeweils einem genau definierten Teil ihres Vermögens entsprechen.

      Ein Verbriefungsfonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und muss deshalb von einer Verwaltungsgesellschaft, die selber eine Handelsgesellschaft sein muss, gemanagt werden. Er besteht aus einem oder mehreren Gemeinschafts- bzw. Treuhandvermögen. Im ersten Fall unterliegt der Fonds den Regelungen der Mitinhaberschaft, im zweiten Fall unterliegt er der Rechtsprechung über Trusts und Treuhandverträge.

      Das Luxemburger Gesetzt gewährleistet die steuerliche Neutralität von Verbriefungsinstrumenten. Verbriefungsfonds werden wie Investmentfonds behandelt, und Investoren unterliegen den steuerlichen Regelungen ihres jeweiligen Wohnsitzstaates. Verbriefungsfonds werden nicht besteuert, profitieren aber auch nicht von den von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

      Verbriefungsgesellschaften sind voll steuerpflichtig, aber Zahlungen zu Gunsten der Investoren sind in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Verbriefungsgesellschaften profitieren von allen EU-Direktiven und den von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

      Verbriefungsvehikel, die laufend Wertpapiere für den öffentlichen Vertrieb auflegen, unterliegen einer Zulassung und Beaufsichtigung durch die Bankenaufsicht.