E-Geld-Institute
Mit dem Gesetz vom 20. Mai 2011 hat Luxemburg die diesbezügliche EU-Direktive in nationales Recht umgesetzt und einen gesetzlichen Rahmen für E-Geld-Institute geschaffen.
Der Gesetzgeber definiert "elektronisches Geld" als einen Geldwert, der eine Forderung gegen den Emittenten darstellt,
- die in elektronischer Form, auch magnetisch, gespeichert ist, und
- die gegen Barunterlegung zu Zahlungszwecken begeben wird, und
- die von einer vom Emittenten abweichenden natürlichen oder juristischen Person als elektronisches Geld anerkannt wird.
Neben der Emission von elektronischem Geld dürfen E-Geld-Institute auch Zahlungsdienstleistungen anbieten, und – unter bestimmten Bedingungen – im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen Kredite vergeben. Dies gilt auch für Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit der Emission von E-Geld, der Abwicklung von elektronischen Zahlungen, der Verwaltung von Zahlungssystemen und der Ausübung eines Handelsgewerbes.
Alle E-Geld-Institute nach Luxemburger Recht unterliegt der Zulassung und der prudentiellen Aufsicht durch die Bankenaufsicht Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF). Sitz und Hauptverwaltung dieser Institute müssen sich in Luxemburg befinden.
Die Aufsicht prüft insbesondere, ob E-Geld-Institute über solide interne Führungsstrukturen, effiziente Prozesse zur Erkennung, Kontrolle und Offenlegung von potentiellen Risiken und über Kontroll- und Sicherheitsmechanismen ihrer Informatiksysteme verfügen.