Lebensversicherungsverträge
Ein einzigartiger Anlegerschutz, hohe Flexibilität bei der Vertragsgestaltung und bei der Verwaltung der Aktiva, ihre absolute steuerliche Neutralität und eine gesetzlich garantierte Vertraulichkeit sind die Stärken von Lebensversicherungsverträgen nach luxemburgischem Recht.
Für anspruchsvolle, insbesondere international operierende Anleger werden luxemburgische Lebensversicherungsprodukte damit zu einem idealen Instrument für Vermögensverwaltung und Nachlassplanung.
Fondsgebundene Lebensversicherungspolicen – eine Spezilität der in Luxemburg ansässigen Versicherer – erlauben es den Kunden, Versicherungsschutz und Renditeerwartungen zu kombinieren. Dies gilt besonders, wenn eine Lebensversicherung an ein Sondervermögen gebunden wird, eine Praxis, die sich in der Vermögensverwaltung einer wachsenden Beliebtheit erfreut.
Die steuerliche Behandlung luxemburgischer Lebensversicherungsverträge richtet sich nach den Regeln des Landes, in dem der Zeichner / der Begünstigte seinen Wohnsitz hat, wobei Lebensversicherungen in den meisten europäischen Ländern steuerlich begünstigt werden. In Luxemburg werden weder die Versicherungsprämien, noch Kapitalgewinne bei Rückkauf oder Fälligkeit einer Lebensvericherung, noch das an den oder die Begünstigten ausgezahlte Todesfallkapital besteuert. Die luxemburgischen Lebensversicherungsverträge sind demnach so gestaltet, dass sie den rechtlichen und steuerlichen Anforderungen des Wohnlandes des Versicherungsnehmers Rechnung tragen.
Die rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen am Finanzplatz Luxemburg sind darauf ausgerichtet, einen optimalen Schutz der Versicherungsnehmer zu gewährleisten. Sämtliche Akteure des Versicherungssektors und ihre Geschäftstätigkeit unterliegen der Aufsicht durch das Commissariat aux Assurances, der dem zuständigen Ministerium unterstehenden Aufsichtsbehörde. Ein spezieller Schutzmechanismus, auch "Sicherheitsdreieck" genannt, sowie das den Versicherungsnehmern eingeräumte "Superprivileg" machen Lebensversicherungsverträge nach luxemburgischem Recht zu einem effizienten Instrument zur Vermögensabsicherung.
Fondsgebundene Versicherungsprodukte
Neben klassischen Produkten mit garantierter Verzinsung, bei denen die Prämien der Versicherten im allgemeinen Deckungsstock der Versicherungsgesellschaft oder deren Muttergesellschaft verwaltet werden, können Luxemburger Gesellschaften eine breite Palette an fondsgebundenen Produkten anbieten, die gekoppelt sind an:
- externe Investmentfonds, die von erfahrenen Vermögensverwaltern gemanagt werden;
- interne Fonds, die ebenfalls wie Organismen für gemeinsame Anlagen (OGAWs) funktionieren und die eine gemeinsame Ermessungsverwaltung auf Grundlage eines Kundenmandats erlauben und dabei die unterschiedlichen Risikoprofile der Zeichner berücksichtigen;
- zweckgebundene interne Fonds, die ein individuelles Verwaltungsmandat gemäß den persönlichen Zielen des Zeichners ermöglichen. Mehrere zweckgebundene Fonds können in einem Versicherungsvertrag untergebracht werden.
Die Möglichkeiten, die in einem Versicherungsvertrag gehaltenen Aktiva zu diversifizieren, steigen proportional zu den investierten Beträgen und sind abhängig vom gewählten Fondstyp. Die Auswahl möglicher Anlagen wird größer: von nationalen oder internationalen Aktien-, Geldmarkt- oder Anleihefonds über alternative Fonds und strukturierte Produkte bis hin zu börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien.
Die Anlagestrategie kann während der gesamten Laufzeit des Vertrages jederzeit angepasst werden.
Superprivileg
Um Zeichnern von Luxemburger Lebensversicherungsverträgen ein Maximum an Sicherheit zu bieten, schreibt das Gesetz vor, dass die Vermögenswerte, die zur Deckung der Verpflichtungen des Versicherers dienen, bei einem Kreditinstitut deponiert werden, das zuvor von der zuständigen Versicherungsaufsicht Commissariat aux Assurances zugelassen worden ist. Jede Lebensversicherungsgesellschaft muss einen Verwahrungsvertrag mit der Depotbank abschließen, welcher durch die Versicherungsaufsicht genehmigt werden muss.
Dieser unter dem Namen "Sicherheitsdreieck" bekannte Mechanismus stellt sicher, dass die Aktiva zur Deckung der Verpflichtungen des Versicherers klar von anderen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens getrennt sind und auf separaten Bankkonten gehalten werden. Kundengelder sind damit rechtlich getrennt von Ansprüchen der Anteilseigner oder Gläubiger der Versicherungsgesellschaft. Auch die Depotbank muss diese Anlagen gesondert verwahren und die Interessen der Versicherungsnehmer schützen.
Das modifizierte Gesetz vom 06. Dezember 1991 gewährt den Zeichnern eines Luxemburger Lebensversicherungsvertrages den Status eines erstrangigen Gläubigers auf die Vermögensgegenstände der Versicherung, welche die versicherungstechnischen Rückstellungen darstellen. Dieses Vorzugsrecht der Zeichner gegenüber allen anderen wie auch immer gearteten Gläubigern, auch unter dem Namen "Superprivileg" bekannt, zielt darauf ab, die Versicherungsnehmer gegen Insolvenzrisiken des Versicherers abzusichern.