Treuhand
Beteiligungen, Vermögensverwaltung, Nachfolgeplanung, Garantien; in vielen Bereichen kann es sinnvoll sein, auf einen Treuhandvertrag zurückzugreifen.
Das Luxemburger Gesetzt definiert einen Treuhandvertrag als einen Vertrag, durch den eine Person, der Treugeber, mit einer anderen Person, dem Treuhänder, übereinkommt, dass Letzterer – zu von beiden Parteien definierten Bedingungen – Eigentümer von Vermögenswerten wird – dem Treuhandvermögen.
Der Luxemburger Treuhandvertrag ist daher ein regelrechter Vertrag, der in jedem Fall mindestens zwei Beteiligte erfordert. Ein treuhänderisches Verhältnis auf Grund eines einseitigen Rechtsaktes ist demnach ausgeschlossen. Dies unterscheidet die luxemburgische Treuhandregelung vom Trust nach angelsächischem Recht, der von nur einer Partei gegründet werden kann.
Wesentliches Element eines Treuhandvertrages ist der Übergang des Eigentums auf den Treuhänder. Im Gegenzug übernimmt dieser vertraglich festgelegte Verpflichtungen. Dazu gehören auch die Weisung, als Treuhänder zu agieren, sowie klare und eindeutige Anweisungen, wie die dem Treuhändern anvertrauten Vermögenswerte verwendet werden sollen.
Das dem Treuhänder anvertraute Vermögen - das Treuhandvermögen – ist klar und streng von seinem persönlichen Vermögen getrennt. Für jeden Treuhandvertrag wird ein getrenntes Treuhandvermögen geschaffen – getrennt sowohl vom persönlichen Vermögen des Treuhänders als auch von allen anderen Treuhandvermögen, die ihm gegegebenfalls anvertraut werden.
Das Luxemburger Gesetz über Trusts und Treuhandverträge findet nur Anwendung auf Treuhandverträge, bei denen der Treuhänder ein Kreditinstitut, eine Investmentgesellschaft, eine Kapitalanlagegesellschaft mit variablem oder fixem Kapital, eine Verbriefungsgesellschaft, eine Managementgesellschaft von Investmentfonds oder Pensionsfonds, eine Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft oder ein nationales oder internationales öffentlich-rechtliches Institut des Finanzsektors ist.
Dies schließt jedoch den Abschluss von Treuhandverträgen mit anderen Akteuren nicht aus. Der Abschluss von Treuhandverträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des diesbezüglichen Gesetzes hat zur Folge, dass die darin definierten Rahmenbedingungen auf diese Verträge nicht anwendbar sind. Dies bedeutet unter anderem, dass die Trennung des Treuhandvermögens vom persönlichen Vermögen des Treuhänders und der damit verbundene Schutz des Treuhandvermögens und des Treugebers vor dem Zugriff anderer Gläubiger bei einem Konkurs des Treuhänders nicht greift.