Buchhalter
In Luxemburg kann die Tätigkeit des Buchhaltungsexperten von natürlichen oder juristischen Personen ausgeübt werden. Der Zugang zum Berufsstand des Buchhaltungsexperten ist jedoch durch das Gesetz vom 10. Juni 1999 streng geregelt.
Aktivitäten
Es definiert den Buchhaltungsexperten als Person, deren "gewöhnliche professionelle Tätigkeit darin besteht, die Rechnungslegung sowie Finanzberichte aller Art zu organisieren, zu beurteilen und zu berichtigen, Bilanzen zu erstellen und die Situation und Funktionsweise von Unternehmen und Organisationen unter wirtschaftlichen und finanziellen Aspekten mittels buchhalterischer Verfahren zu beurteilen".
Der Gesetzgeber hat dem Buchhaltungsexperten somit nicht nur sämtliche Aufgaben im Rahmen der Rechnungslegung und Erstellung der Jahresabschlüsse, sondern auch die Beurteilung der finanziellen Lage und der Organisation der Unternehmen übertragen.
Sofern der Buchhaltungsexperte über die erforderlichen Qualifikationen und Zulassungen verfügt, gestattet ihm das Gesetz auch die Ausübung anderer Tätigkeiten, wie beispielsweise
- die Domizilierung von Gesellschaften
- Dienstleistungen im Bereich der Lohnabrechnung und des Firmensekretariats
- Steuerberatung
- die Erstellung der Steuererklärungen
- die Buchprüfung auf Vertragsbasis oder
- die Wahrnehmung von Abschlussprüfermandaten.
Obwohl sie dem Berufsgeheimnis unterliegen, gelten für Buchhaltungsexperten gleichzeitig äußerst strikte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
Ordre des experts-comptables
Im Großherzogtum Luxemburg zugelassene Buchhaltungsexperten sind - unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt - im Ordre des experts-comptables (OEC) zusammengeschlossen. Dieses per Gesetz gegründete Vertretungsorgan mit Rechtspersönlichkeit hat unter anderem für die Anwendung der Vorschriften des Berufsstandes sowie für die Einhaltung der Berufspflichten und Normen durch die Buchhaltungsexperten Sorge zu tragen.