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      Banken

      Da Luxemburg Mitglied der Europäischen Union ist, ist sein legislatives und aufsichtsrechtliches Umfeld weitgehend durch zahlreiche gemeinschaftliche Verordnungen und Direktiven geprägt. Bei der Umsetzung dieser Standards in Luxemburger Recht konnte der Gesetzgeber jedoch den ihm verbleibenden Spielraum nutzen, um Rahmenbedingungen zu schaffen, welche die internationale Ausrichtung des Luxemburger Finanzplatzes begünstigen.

      Das Ziel des Gesetzgebers ist zweifacher Art, und zwar zum Einen die Stabilität des Finanzplatzes und zum Anderen optimalen Anlegerschutz zu gewährleisten. So ist auch der Zutritt zu jeder professionellen Tätigkeit am Finanzplatz von einer vorhergehenden Genehmigung des zuständigen Ministeriums abhängig. Alle Akteure des Finanzplatzes unterstehen zudem einer prudentiellen Aufsicht durch die Luxemburger Finanzaufsicht CSSF oder das Commissariat aux Assurances (CAA).

      Das zugrunde liegende Gesetz für die Regulierung des Finanzsektors ist das abgeänderte Gesetz vom 5. April 1993.

      Im Laufe der Jahre sind zudem spezielle Verordnungen für eine Anzahl von Produkten und Dienstleistungen, wie z.B. Pfandbriefbanken, Zahlungsinstitute und elektronische Zahlungsinstitute geschaffen worden.

      Die Akteure des Finanzplatzes unterliegen dem Berufsgeheimnis. Gleichzeitig müssen sie eine Reihe von rechtlichen Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung respektieren.

      Hypothekenbanken
       

      Die Aktivität der Pfandbriefbanken wird durch das Gesetz vom 21. November 1997 betreffend Pfandbriefbanken geregelt.

      Der Gesetzestext bietet eine detaillierte Definition der Haupt- und Nebenaktivitäten einer Pfandbriefbank. Er schützt den Namen "lettre de gage" (Pfandbrief), indem er ausschlieβlich Banken, die speziell zu diesem Zweck kreiert worden sind, das Recht zur Emittierung von Wertpapieren unter dieser Bezeichnung – oder unter jeder anderen identischen oder analogen Bezeichnung in einer anderen Sprache (auf französisch "lettre de gage", auf englisch "mortgage bonds") – vorbehält.

      Das Gesetz schreibt außerdem eine Höchstgrenze für sich im Umlauf befindliche Pfandbriefe vor, sowie Regeln bezüglich der Deckungswerte der Bank. Laut Gesetz muss jede Pfandbriefbank ein „Pfand-Register“ führen, in dem alle Deckungswerte einzeln eingeschrieben sind. Zudem muss jede Pfandbriefbank einen speziellen Buchprüfer haben, der nicht der gleiche Buchprüfer sein darf wie der, der die Konten der Bank prüft. Dieser muss sicherstellen, dass die Bank alle gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Deckungswerte einhält.