Kampf gegen Geldwäsche
Luxemburg hat als eines der ersten Länder ein Gesetz zum Kampf gegen die Geldwäsche erlassen. War das Gesetz anfangs hauptsächlich gegen den Drogenhandel gerichtet, so wurde sein Geltungsbereich zunehmend ausgeweitet und umfasst heute Einkünfte aus allen Gesetzesverstößen, die mit mindestens 6 Monaten Gefängnis geahndet werden, ebenso wie die Finanzierung von Terrorismus.
Unter Geldwäsche versteht man dabei jeden Vorgang, der darauf abzielt, Geld, das aus kriminellen Handlungen stammt, zu legalisieren – zum Beispiel indem es in den Finanzkreislauf reinvestiert wird – unter Verwischung aller Spuren, die auf eine kriminelle Herkunft des Geldes hindeuten könnten.
Basierend auf den Handlungsempfehlungen der Financial Action Task Force (FATF), hat Luxemburg seine diesbezügliche Gesetzgebung grundlegend überarbeitet und mit Datum vom 27. Oktober 2010 drei Gesetze verabschiedet sowie eine Großherzogliche Verordnung mit Datum vom 29. Oktober 2010 erlassen. Die FATF hat bestätigt, dass die gesetzlichen Vorschriften in Luxemburg mit ihren eigenen Regeln und Standards in puncto Kampf gegen die Geldwäsche konform sind.
Das Gesetz vom 27. Oktober 2010 erweiterte die Definition des Straftatbestandes der Geldwäsche, die Liste der Hauptdelikte und die der Personen, die als im Finanzsektor tätig gelten, wobei gleichzeitig die beruflichen Pflichten der Akteure verschärft wurden. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche beschränken sich daher nicht nur auf die Banken, sondern werden auf alle Akteure des Finanzsektors angewendet, einschlieβlich Dienstleistern wie Notare, Immobilienmakler und Geschäftsleute, die mit Wertgegenständen handeln.
Diese Maßnahmen sind in erster Linie präventiv. So sind die Finanzinstitute verpflichtet, die Identität ihrer Kunden oder des wirtschaftliche Begünstigten zu prüfen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung eingehen oder eine Transaktion ausführen. Während der gesamten Dauer der Kundenbeziehung müssen sie die Transaktionen des Kunden überwachen, insbesondere in Hinblick auf die Herkunft der Gelder. Jeden Vorgang, der auf Geldwäsche hindeuten könnte, müssen die Finanzinstitute auf eigene Initiative der zuständigen Dienststelle der Staatsanwaltschaft melden.
Es sei noch darauf hingewiesen, dass das Bankgeheimnis bei Straftatbeständen nicht zur Anwendung kommt.