Primary tabs
    Secondary tabs

      Schutz der finanziellen Privatsphäre

      Das "Bankgeheimnis" – das eher als „Berufsgeheimnis des Bankiers“ bezeichnet werden sollte – ist mit der ärztlichen Schweigepflicht vergleichbar und wurde weder von Luxemburg erfunden noch ist es eine Besonderheit des Platzes. Es existiert auch in vielen anderen europäischen und nicht-europäischen Ländern. Das Bankgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Bürger.

      Das Bankgeheimnis gilt jedoch keineswegs uneingeschränkt.

      Die Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet jeden Akteur des Finanzsektors, die Identität seiner Kunden und der wirtschaftlich Begünstigten zu überprüfen, bevor er eine Geschäftsbeziehung eingeht oder eine Transaktion ausführt. In Luxemburg können deshalb keine anonymen Konten eröffnet werden.

      Luxemburg wendet aktuelle OECD-Standards bezüglich des Informationsaustauschs auf Anfrage an und ist am 1. Januar 2015  zum automatischen Informationsaustausch übergegangen. Des weiteren hat Luxemburg der Ausweitung der Anwendung der Zinsdirektive zugestimmt, welche den automatischen Informationsaustausch über Zinserträge, Einkommen aus Treuhandgesellschaften, Fonds, Stiftungen und gewisse Lebensversicherungsprodukte umfasst.